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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sanitär - Heizung - Klima

Allgemeines
1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge sind die beigefügte Verdingungsordnung für Bauleistungen sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie werden schon jetzt für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.
2. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Abweichungen und Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.
3. Angebote sind für den Auftragnehmer nur 24 Tage verbindlich.

Angebots- und Entwurfsunterlagen
1. Unsere Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlagen behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.
2. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat die hierzu notwendigen Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

Preise
1. Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und bei ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme.
2. Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind die am Tage der Ausführung gültigen Arbeitslöhne und Materialpreise des Auftragnehmers maßgebend.
3. Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Aufnahme und Abschluss der Arbeiten vereinbart werden.
4. Im Übrigen ist der Auftragnehmer an Angebotspreise, die nicht Festpreise sind, nur für einen Zeitraum von vier Monaten nach Vertragsabschluss gebunden.
5. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, die Preise für Lohn-, Material- und sonstige entstandene Kosten nach 2. zu erhöhen. Die Regelung der Ziffer 4. bleibt hiervon unberührt.
6. Im Angebot sind ausdrücklich Leistungen veranschlagt, die zur Durchführung der Arbeiten notwendig sind. Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen.
7. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die tariflichen Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.
8. Die Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
9. Die Fahrtzeiten werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.

Zahlung
1. Für alle Zahlungen gilt §16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).
2. Die Zahlungen sind zu leisten bar, ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Auftragnehmers in deutscher Währung.
3. Tagelohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.
4. Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
5. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehende Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist verbunden mit Kündigungsandrohung ist der Auftragnehmer sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen.

Lieferzeit und Montage
1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gem. Angebots- und Entwurfsunterlagen (Ziffer 2.) erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine evtl. vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.
2. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gem. §6, Nr. 6 VOB Teil B verlangen oder vom Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde.
Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er für das erfolglose Angebot sowie die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.
3. Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen, Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leitungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.

Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand auf den Auftragnehmer.

Abnahme
Die Abnahme der erbrachten Leistungen richtet sich ausschließlich nach §12 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).

Haftung
1. Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich ausschließlich nach §13 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).
2. Ansprüche des Auftraggebers aus unerlaubter Handlung sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beschränkt.
3. Werden für den Betrieb der Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, bei Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen.
4. Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls hat er den Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren.
Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht.

Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.
Richartz GmbH – Behrensstr. 5, 50374 Erftstadt-Liblar
Tel: 0 22 35 / 41 36 33 – Fax: 0 22 35 / 41 36 34
E-Mail: buero@richartz-sanitaer.de

Kontakt

Richartz GmbH
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50374 Erftstadt-Liblar

Fon: +49 (0) 2235 - 41 36 33
Fax: +49 (0) 2235 - 41 36 34

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Web: www.richartz-sanitaer.de